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Ihr Maklerservice in und um Schwerin

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AGB

 

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Geschäftsbedingungen
1. Für das beigefügte Angebot gelten die nachfolgenden Bedingungen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist und wurde. Der Maklervertrag kommt zustande, sobald der Empfänger das Angebot in irgendeiner Form annimmt oder nutzt, insbesondere Verhandlungen mit dem Makler oder Dritten aufnimmt, fortsetzt oder in sonstiger Weise die Tätigkeit des Maklers in Anspruch nimmt.
2. Der Auftraggeber überträgt dem Makler den Nachweis und / oder die Vermittlung eines Vertragsabschlusses bezüglich eines Vertragsobjektes

3. Als Hauptvertrag gilt der Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages etc. über das Vertragsobjekt. Dem Vertrag gleichwertig sind insbesondere der Erwerb des Vertragsobjektes im Wege der Zwangsversteigerung, der Erwerb von realen oder ideellen Anteilen im Zusammenhang mit dem Vertragsobjekt sowie der Erwerb, die Anmietung oder Pacht etc. eines anderen, jedoch vergleichbaren Objektes des Anbieters, Auftraggebers oder Maklers.
4. Der Makler kann auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.
5. Das Angebot des Maklers ist freibleibend und verbindlich sowie ausschließlich für den Adressaten bestimmt. Es erfolgt unter der Voraussetzung, daß der Empfänger das angebotene Objekt selbst erwerben oder nutzen will. Das Angebot ist streng vertraulich zu behandeln und darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Maklers an Dritte weitergegeben werden. Soweit durch den Empfänger ohne Zustimmung des Maklers ein Dritter unmittelbar oder mittelbar Kenntnis von der Erwerbsgelegenheit erlangt oder vom Angebot Gebrauch macht, ist der Empfänger zu Schadensersatz in Höhe der Provision verpflichtet. Dieses gilt auch für den Fall, daß der Vertragsabschluß erfolgt durch wirtschaftlich oder rechtlich mit dem Empfänger in irgendeiner Weise verbundene Unternehmen, Personen oder Familienangehörige. In den letztgenannten Fällen gilt die Weitergabe als erfolgt mit der Konsequenz, daß vom Angebotsempfänger Provision zu zahlen ist, es sei denn, dieser weist nach, daß für den Vertragsabschluß die Maklertätigkeit nicht mit ursächlich war.
6. Das Angebot erfolgt aufgrund der Angaben des Verkäufers, Vermieters etc. Der Makler hat die Angaben nicht überprüft und übernimmt dafür keine Haftung. Zwischenzeitliche Verfügungen oder Änderungen bleiben vorbehalten
7. Die Haftung des Maklers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit und für Folgeschäden wird nicht gehaftet.
8. Der Makler kann das Angebot an weiteren Interessenten übermitteln, Zwischenverkauf bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9. Die Provision des Maklers beträgt, soweit sich aus dem beiliegendem Expose nichts anderes ergibt, bei Grundstücken, Gebäuden und Eigentumswohnungen 6 % des Kaufpreises, bei Verkauf auf Rentenbasis 5 % des Verkehrswertes, bei Einräumung eines formgültigen Vorkaufs- oder Ankaufsrechtes 50 % der Verkaufsprovision, bei der Begründung, Übertragung und Veräußerung von Erbbaurechten einen Jahreserbbauzins, bei der Anmietung oder Anpachtung eines Objektes 2 % der gesamten Vertragsmiete/pacht ab Mietbeginn oder Pachtbeginn eines Objektes ab 9 Jahre Laufzeit bzw. 2 Monatskaltmieten/ Pachtbeträgen bis 8 Jahre Laufzeit, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mwst..
10. Wird ein nachgewiesenes oder vermitteltes Vertragsobjekt zunächst nicht erworben, sondern gemietet, gepachtet oder wird über das Objekt ein Vorkaufs-, Ankaufs- oder Optionsrecht vereinbart bzw. ein Miet- oder Pachtvertrag geschlossen, so ist für die Maklertätigkeit - soweit sich aus dem Expose nichts anderes ergibt - die unter Ziff. 9 dieser Bedingungen genannte Provision zu zahlen. Wird das Objekt später käuflich erworben oder gelangt es in einer anderen Form in die Verfügungsmacht des Angebotsempfängers, die dem Erwerb wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertig ist, so ist dafür die volle Verkaufsprovision zu zahlen abzüglich der aufgrund dieser Bestimmung bereits geleisteten Provision.
11. Sollte das angebotene Objekt dem Empfänger bereits anderweitig als möglicher Vertragsgegenstand bekannt sein so ist der Empfänger verpflichtet, dem Makler dieses schriftlich unter genauer Belegung der Vorkenntnis innerhalb einer Woche mitzuteilen.
12. Unterlässt der Empfänger diese Mitteilung, so gilt der Nachweis durch den Makler als ursächlich, es sein denn der Angebotsempfänger beweist, dass die Tätigkeit für das Geschäft nicht (mit) ursächlich war.
13. Die vorstehenden Vertragsbedingungen und Provisionspflichten gelten auch dann, wenn über ein von dem Makler vermitteltes oder nachgewiesenes Objekt ein anderer Vertragstyp geschlossen wird, der wirtschaftlich oder rechtlich dem Empfänger oder einem von ihm benannten Dritten die Nutzungs- oder Verfügungsmöglichkeit über das Objekt verschafft. Dieses gilt auch beim Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung sowie beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen anstelle von konkreten Wohnungs- oder Grundeigentums.
14. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame oder unklare Bestimmung ist so zu ersetzen oder zu ergänzen, dass damit der wirtschaftliche Zweck dieses Vertrages erreicht wird.





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